Vereinssatzung 2026

Satzung des TSG 1986 Dirmstein e.V.
Turnen – Spiel – Gymnastik

1. Fassung: 16. Juni 1986
2. Geänderte Fassung: 18. Dezember 1992
3. Geänderte Fassung: 26. Oktober 2001
4. Geänderte Fassung: 29. Januar 2009
5. Geänderte Fassung: 29. April 2026

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: TSG 1986 Dirmstein e.V.. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingetragen. Er hat seinen Sitz in 67246 Dirmstein. Der Verein ist Mitglied des Pfälzer Turnerbundes e.V., des Sportbundes Pfalz e.V. und des Leichtathletikverbandes Pfalz e.V..

§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein fördert den Sport mit seiner Vielfältigkeit als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung auf der Grundlage des Amateurgedankens. Der Verein will seine jugendlichen Mitglieder zu aufrechten Menschen im Geiste der Freiheit und Menschenwürde erziehen helfen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Übungsstunden in Sportarten wie Leichtathletik, Kinder und Jugendturnen, Gymnastik, Eltern und Kind Turnen, Jazzgymnastik, Volleyball, Aerobic, sowie durch Wandern. Der Verein kann darüber hinaus weitere sportliche Betätigungsfelder aufnehmen, soweit sie dem Vereinszweck dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon unberührt bleibt die Zahlung angemessener Vergütungen für satzungsgemäße Tätigkeiten, der Ersatz von Auslagen sowie die Gewährung steuerlich zulässiger Pauschalen (z. B. Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und deren Aufnahme dem Vereinszweck nicht entgegensteht. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung auf den hierfür vorgesehenen Vordrucken zu beantragen.
(3) Über Annahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; eine Begründung ist nicht notwendig.
(4) Das ordentliche Mitglied erhält mit der Bestätigung seiner Mitgliedschaft eine Ausfertigung der gültigen Satzung.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie besitzen alle Rechte der Mitglieder.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austritt, b) Ausschluss, c) Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich oder per E Mail an den Vorstand zu richten und wird nach Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten wirksam. Die Austrittserklärung ist spätestens drei Monate zum Ende des Kalenderjahres einzureichen.
(3) Nach Anhörung durch den geschäftsführenden Vorstand kann ein Mitglied ausgeschlossen werden wegen:
a) erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) Zahlungsrückstand von Beiträgen von mehr als einem halben Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
Für einen Ausschluss müssen mindestens zwei Drittel des geschäftsführenden Vorstandes gestimmt haben. Der Beschluss über einen Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 4) oder gegen einen Ausschluss (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen, vom Zugang des Bescheids gerechnet, beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand endgültig.

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
(1) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist vom ersten Tag des Aufnahmemonats an zu entrichten. Die Zahlung hat im Voraus mindestens für ein halbes Jahr zu erfolgen.
(3) Der Verein hat das Bankeinzugsverfahren eingeführt. Wo ein Abbuchungsverfahren nicht gehandhabt werden kann, muss das Mitglied um eine Bankeinzahlung besorgt sein.
(4) Wehrpflichtigen und Zivildienstpflichtigen kann auf Antrag für die Dauer ihres Dienstes eine Beitragszahlung erlassen werden.
(5) Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(6) In Härtefällen kann ein Mitglied ganz oder teilweise von einer Beitragszahlung entbunden werden.
(7) Ehrenmitglieder können von der Beitragszahlung befreit werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung festgesetzter Mitgliedsbeiträge sowie außerordentlicher Beiträge verpflichtet.
(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
(4) Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
(5) Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins teilnehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.

§ 9 Vereinsorgane
Als Organe des Vereins gelten:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der geschäftsführende Vorstand.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegen:
1. die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,
2. die Entlastung des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes,
3. die Wahl des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer,
4. Beschlussfassung über Kauf, Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften und Belastung des Vereins mit Grundschulden,
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
6. Festlegung der Jahresbeiträge,
7. Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten,
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Sitzungsordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
a) kalenderjährlich einmal zu einer ordentlichen Sitzung,
b) auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder oder
c) auf Antrag der Rechnungsprüfer zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. In jedem Fall ist eine Begründung beizubringen.
(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter gibt Tagungsort und Zeit der Mitgliederversammlung mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Leiningerland bekannt. Die Tagesordnung ist mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung ebenfalls durch Veröffentlichung im Amtsblatt bekanntzugeben.
(3) Anträge sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung deren Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Satzungsänderungen können grundsätzlich nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Satzungsänderungen müssen mit zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(8) Über die Form der Abstimmung bestimmt die Versammlung.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
(10) Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
(11) Virtuelle/Hybride Versammlung: Die Mitgliederversammlung kann ganz oder teilweise als virtuelle oder hybride Versammlung durchgeführt werden. Der Vorstand regelt die technischen Voraussetzungen, die Modalitäten der Teilnahme, der Stimmabgabe und der Niederschrift; die Durchführung als virtuelle Versammlung ist in der Einladung anzugeben.

§ 12 Der Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des BGB ist der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Dabei sind sie an die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes gebunden.
(2) Vorstandsmitglieder haften dem Verein für Schäden, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachen, nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für vorsätzliches Fehlverhalten gegenüber Dritten oder für strafbare Handlungen. Der Verein ist berechtigt, für die Vorstandsmitglieder eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen; die Kosten trägt der Verein.

§ 13 Der geschäftsführende Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der erste Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende,
c) der Oberturnwart als technischer Leiter,
d) der Jugendwart,
e) der Hauptrechner,
f) der Schriftführer,
g) der Pressewart,
h) der Freizeitwart,
i) der Festwart,
j) der erste Beisitzende,
k) der zweite Beisitzende.

§ 14 Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
(1) Der geschäftsführende Vorstand erledigt alle Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung oder der Vorstand zuständig ist (siehe auch § 11, § 12).
(2) Seine Aufgaben sind insbesondere:
1. Festlegung und Beaufsichtigung des gesamten Turn- und Sportbetriebes.
2. Er ist zuständig für die Beschlussfassung über den Jahreshaushalt.
3. Die Überwachung der Turnordnung sowie die Einhaltung der Turnhallen- und Sportplatzordnung.
4. Die erforderlichen Turnwarte, Übungsleiter und Helfer einzusetzen oder ist gegebenenfalls wieder abzuberufen.
5. Festsetzung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung für nebenamtlich tätige Personen sowie die Regelung zur Gewährung steuerlich zulässiger Pauschalen (z. B. Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale) im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Die Festlegung erfolgt nach haushaltsrechtlichen Vorgaben und ist zu dokumentieren.
6. Verwaltung des Vereinsvermögens.
7. Planung und Durchführung aller sportlichen und kulturellen Veranstaltungen sowie von Turnfahrten.
8. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.
9. Er kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.
10. Er bereitet Ehrungsangelegenheiten vor.
11. Er behandelt Einsprüche und Beschwerden.
12. Für die Sitzungsordnung gelten die Festlegungen des § 11. Die Einberufung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich.

§ 15 Einzelaufgaben
1. Der Oberturnwart ist für die Durchführung des gesamten Turn- und Sportbetriebes verantwortlich.
Er beschickt Lehrgänge in Absprache mit dem Vorstand. Er legt Wettkämpfe und Spielrunden fest. Ihn unterstützen die Fachwarte. Er ist verantwortlich für die Planung und für Meldungen zu Sportveranstaltungen.
2. Der Jugendwart ist Ansprechperson für die Belange der Kinder und Jugendlichen.
3. Der Hauptrechner führt das gesamte Kassenwesen. Er überwacht die Zahlungsein- und -ausgänge.
4. Der Schriftführer fertigt die Niederschriften an und erledigt allen Schriftverkehr.
5. Der Pressewart ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig.
6. Der Freizeitwart ist zuständig für die Planung und Durchführung von Freizeitaktivitäten.
7. Der Festwart ist zuständig für die Organisation von Festlichkeiten.
8. Erster Beisitzer nach Bedarf.
9. Zweiter Beisitzer nach Bedarf.

§ 16 Vorstandsvergütung
(1) Die Vereins und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereins und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
(3) Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) bis zur jeweils steuerlich zulässigen Höhe kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands mit einfacher Mehrheit festgelegt werden. Von der Beschlussfassung sind die Vorstandsmitglieder ausgeschlossen, deren Vergütung Gegenstand der Entscheidung ist. Die Höhe der Pauschale ist an die jeweils geltende gesetzliche Grenze anzupassen und schriftlich zu dokumentieren.
(4) Über darüberhinausgehende Vorstandsvergütungen (z. B. feste Vergütung, Dienstverträge mit regelmäßiger Vergütung) entscheidet die Mitgliederversammlung. Betroffene Vorstandsmitglieder sind von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Für solche Beschlüsse ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich; der Beschluss muss die sachliche Begründung enthalten, warum von Abs. 1 abgewichen wird.
(5) Zur Umsetzung der Beschlüsse nach Abs. 3 und 4 ist der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 17 Rechnungsprüfer
Aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Sie dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein. Sie prüfen den Jahresabschluss, die Kassenbücher und Belege und erstatten über ihre Tätigkeit bei der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 18 Wahlen
(1) Alle Vereinsämter werden für die Dauer von zwei Jahren vergeben. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der zweijährigen Amtszeit aus oder legt ein Rechnungsprüfer sein Amt nieder, so ist die frei gewordene Stelle durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes alsbald neu zu besetzen. Die Ergänzungswahl wird in der folgenden Mitgliederversammlung durchgeführt.
(3) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtszeit aus, so kann der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Nachbesetzung vornehmen. Das kommissarisch eingesetzte Vorstandsmitglied besitzt bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung volle Stimmrechte. Die Mitgliederversammlung kann bei ihrer nächsten Sitzung abweichende Regelungen für die Zeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode treffen.

§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Sitzung der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei darf die Tagesordnung nur den Punkt „Auflösung des Vereins“ enthalten.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn
a) der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dirmstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Datenschutz
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Aufgaben und Zwecke.
(2) Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist der Vorstand.
(3) Näheres zur Art, zum Umfang und zu den Zwecken der Datenverarbeitung sowie zu den Rechten der Mitglieder regelt die vom Vorstand beschlossene Datenschutzerklärung. Diese wird den Mitgliedern in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Änderungen der Satzung bedürfen der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit der Mitgliederversammlung und der Eintragung in das Vereinsregister.
(3) Für alle in dieser Satzung nicht geregelten Fälle gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften.

Vereinssatzung

Satzung des TSG 1986 Dirmstein e.V.
Turnen – Spiel – Gymnastik

1. Fassung: 16. Juni 1986
2. Geänderte Fassung: 18. Dez. 1992
3. Geänderte Fassung: 26. Okt. 2001
4. Geänderte Fassung: 29. Jan. 2009

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: TSG 1986 Dirmstein e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingetragen.
Er hat seinen Sitz in 67246 Dirmstein.
Er ist Mitglied des Pfälzer Turnerverbandes e.V., des Sportbundes Pfalz e.V. und des
Leichtathletikverbandes Pfalz e.V.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein fördert den Sport mit seiner Vielfältigkeit als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung auf der Grundlage des Amateurgedankens.
Der Verein will seine jugendlichen Mitglieder zu aufrechten Menschen im Geiste der Freiheit und Menschenwürde erziehen helfen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Übungsstunden in den Sportarten Leichtathletik, Kinder- und Jugendturnen, Gymnastik, Eltern und Kind Turnen, Jazzgymnastik, Volleyball, Aerobic und durch Wandern.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Sinne des BGB unbescholten ist. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung auf dem hierfür vorgesehenen Vordrucken zu beantragen.
3. Über Annahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet Vorstand.
4. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht notwendig.
5. Das ordentliche Mitglied erhält mit der Bestätigung seiner Mitgliedschaft eine Ausfertigung der gültigen Satzung.
6. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben
haben. Sie besitzen alle Rechte der Mitglieder. 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und wird nach Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten wirksam. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.
Eine vierteljährliche Kündigung muss dabei eingehalten werden.
Nach Anhörung durch den geschäftsführenden Vorstand kann ein Mitglied ausgeschlossen werden wegen:
a) erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) Zahlungsrückstand von Beiträgen von mehr als einem halben Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
Für einen Ausschluss müssen mindestens zwei Drittel des geschäftsführenden Vorstandes gestimmt haben. Der Beschluss über einen Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

§ 6 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§4), gegen einen Ausschluss (§5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen, vom Zugang des Bescheids gerechnet, beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand endgültig. 

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist vom ersten Tag des Aufnahmemonats an zu entrichten. Die Zahlung hat im Voraus mindestens für ein halbes Jahr zu erfolgen.
3. Der Verein hat das Bankeinzugsverfahren eingeführt. Wo ein Abbuchungsverfahren nicht gehandhabt werden kann, muss das Mitglied um eine Bankeinzahlung besorgt sein.
4. Wehrpflichtigen und Zivildienstpflichtigen kann auf Antrag für die Dauer ihres Dienstes eine Beitragszahlung erlassen werden.
5. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
6. In Härtefällen kann ein Mitglied ganz oder teilweise von einer Beitragszahlung entbunden werden.
7. Ehrenmitglieder können von der Beitragszahlung befreit werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
2. Die Mitglieder sind zur Zahlung festgesetzter Mitgliedsbeiträge sowie außerordentlicher Beiträge verpflichtet (siehe auch § 7).
3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
4. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
5. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins teilnehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern. 

§ 9 Vereinsorgane
Als Organe des Vereins gelten:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand 

§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegen:
1. die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,
2. die Entlastung des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes,
3. die Wahl des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer,
4. Beschlussfassung über Kauf, Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften und Belastung des Vereins mit Grundschulden,
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
6. Festlegung der Jahresbeiträge,
7. Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten,
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 

§ 11 Sitzungsordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
a) kalenderjährlich einmal zu einer ordentlichen Sitzung,
b) auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder oder
c) auf Antrag der Rechnungsprüfer zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
In jedem Fall ist eine Begründung beizubringen.
2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter gibt Tagungsort und Zeit der Mitgliederversammlung mindestens drei Wochen, ihre Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt.
3. Anträge sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
Andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung deren Dringlichkeit anerkennt.
Anträge auf Satzungsänderungen können grundsätzlich nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Satzungsänderungen müssen mit zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
8. Über die Form der Abstimmung bestimmt die Versammlung.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
10. Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, sind dem Finanzamt mitzuteilen. 

§ 12 Der Vorstand
Vorstand im Sinne des BGB ist der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Dabei sind sie an die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes gebunden.

§ 13 Der geschäftsführende Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der erste Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende,
c) der Oberturnwart als technischer Leiter,
d) der Jugendwart,
e) der Hauptrechner,
f) der Schriftführer,
g) der Pressewart,
h) der Freizeitwart,
i) der Festwart,
j) der erste Beisitzende,
k) der zweite Beisitzende. 

§ 14 Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand erledigt alle Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung oder der Vorstand zuständig ist (siehe auch § 11, § 12).
Seine Aufgaben sind:
1. Festlegung und Beaufsichtigung des gesamten Turn- und Sportbetriebes.
2. Er ist zuständig für die Beschlussfassung über den Jahreshaushalt.
3. Die Überwachung der Turnordnung sowie die Einhaltung der Turnhallen- und Sportplatzordnung.
4. Die erforderlichen Turnwarte, Übungsleiter und Helfer einzusetzen oder ist gegebenenfalls wieder abzuberufen.
5. Festsetzung einer Vergütung nach geltenden Richtlinien des Sportbundes Pfalz für die nebenamtlich tätigen Personen.
6. Verwaltung des Vereinsvermögens.
7. Planung und Durchführung aller sportlichen und kulturellen Veranstaltungen sowie von Turnfahrten.
8. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.
9. Er kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.
10. Er bereitet Ehrungsangelegenheit vor.
11. Er behandelt Einsprüche und Beschwerden.
12. Für die Sitzungsordnung gelten die Festlegungen des § 11. Die Einberufung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich. 

§ 15 Einzelaufgaben
1. Der Oberturnwart ist für die Durchführung des gesamten Turn- und Sportbetriebes verantwortlich.
Er beschickt Lehrgänge in Absprache mit dem Vorstand. Er legt Wettkämpfe und Spielrunden fest. Ihn unterstützen die Fachwarte. Er ist verantwortlich für die Planung und für Meldungen zu Sportveranstaltungen.
2. Der Jugendwart ist Ansprechperson für die Belange der Kinder und Jugendlichen.
3. Der Hauptrechner führt das gesamte Kassenwesen. Er überwacht die Zahlungsein- und -ausgänge.
4. Der Schriftführer fertigt die Niederschriften an und erledigt allen Schriftverkehr.
5. Der Pressewart ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig.
6. Der Freizeitwart ist zuständig für die Planung und Durchführung von Freizeitaktivitäten.
7. Der Festwart ist zuständig für die Organisation von Festlichkeiten.
8. Erster Beisitzer nach Bedarf
9. Zweiter Beisitzer nach Bedarf 

§ 16 Rechnungsprüfer
Aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Sie dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein. Sie prüfen den Jahresabschluss, die Kassenbücher und Belege und erstatten über ihre Tätigkeit bei der Mitgliederversammlung Bericht. 

§ 17 Wahlen
Alle Vereinsämter werden für die Dauer von zwei Jahren vergeben. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der zweijährigen Amtszeit aus oder legt ein Rechnungsprüfer sein Amt nieder, so ist die frei gewordene Stelle durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes alsbald neu zu besetzen. Die Ergänzungswahl wird in der folgenden Mitgliederversammlung durchgeführt. 

§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Sitzung der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei darf die Tagesordnung nur den Punkt „Auflösung des Vereins“ enthalten.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dirmstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.